Auf Grund des
§ 46 Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die
Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 vom
17. Dezember 2021 (BAnz AT 27.12.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „400" durch die Angabe „600" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „1,38" durch die Angabe „7,38" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2022.