Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 (EinglMV2022ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1; Geltung ab 06.07.2022
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 6. Juli 2022 EinglMV 2022 § 1, § 2

Die Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 vom 17. Dezember 2021 (BAnz AT 27.12.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „400" durch die Angabe „600" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „1,38" durch die Angabe „7,38" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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