Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung (2. MDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039 (Nr. 23); Geltung ab 07.07.2022
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Eingangsformel



Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) angefügt und § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik:



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