§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)

A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073 (Nr. 24)
Geltung ab 12.07.2022, abweichend siehe § 6; FNA: 2030-14-232 Beamte

§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird den folgenden Behörden übertragen, soweit sie die Maßnahme getroffen haben:

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,

2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts,

3.
dem Bundesamt für Soziale Sicherung,

4.
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

(2) In besoldungs-, beihilfe-, reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen hat.

(3) In reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen hat.

(4) In beihilferechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Postbeamtenkrankenkasse übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen hat.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen im Einzelfall selbst über den Widerspruch zu entscheiden.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 BMASGBWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMASGBWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMASGBWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMASGBWidVertrAnO Vertretung des Bundes bei Klagen in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten
... Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden den in § 1 genannten Behörden übertragen ist, wird deren Leiterinnen und Leitern die Vertretung des ...
§ 6 BMASGBWidVertrAnO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Prüfungsangelegenheiten vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2838). (2) § 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht, treten mit Wirkung vom 1. ... S. 2838). (2) § 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht, treten mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed