Bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Prüfungsangelegenheiten wird die Vertretung des Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen, soweit der nach
§ 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom
20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete Prüfungsausschuss gemäß
§ 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.