Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (IfSGMeldPflVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2022 BAnz AT 11.07.2022 V1; Geltung ab 12.07.2022
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 12. Juli 2022 IfSGMeldPflV § 2

In § 2 der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 vom 11. Juli 2021 (BAnz AT 12.07.2021 V1) werden die Wörter „am 13. Juli 2022" durch die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember 2022" ersetzt.



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