Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 3 - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)

V. v. 20.10.2004 BGBl. I S. 2622; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-2 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

1.
von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
(weggefallen)

3.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

a)
monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben,

b)
zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,

soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

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Zitierungen von § 3 Alg II-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Alg II-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Alg II-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 Alg II-V Übergangsregelung
... §§ 1 bis 3 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden und die §§ ...


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