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§ 4 - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)

V. v. 20.10.2004 BGBl. I S. 2622; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-2 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen



(1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.