Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte
Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung
§ 77 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 78 Zweck der mündlichen Prüfung
§ 79 Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 80 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 81 Protokolle über die mündliche Prüfung
§ 82 Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
§ 83 Bestehen der mündlichen Prüfung

Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung

§ 77 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts einen Bescheid.

(3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.

(4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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§ 78 Zweck der mündlichen Prüfung



In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.

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§ 79 Gegenstand der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte

1.
des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie

2.
der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.

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§ 80 Durchführung der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.

(2) 1Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2In einer Gruppe sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. 2Sie oder er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. 3Die Durchführung der mündlichen Prüfung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

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§ 81 Protokolle über die mündliche Prüfung



(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,

2.
der Ablauf und

3.
die Bewertung der Leistung.

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§ 82 Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung



(1) Die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von der Prüfungskommission bewertet.

(2) 1Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzelbewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor. 2Die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus allen Einzelbewertungen.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistung mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.

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§ 83 Bestehen der mündlichen Prüfung



Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.



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