(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts einen Bescheid.
(3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.
(4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte
- 1.
- des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
- 2.
- der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.
(1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.
(2) 1Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2In einer Gruppe sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.
(4) 1Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. 2Sie oder er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. 3Die Durchführung der mündlichen Prüfung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
- 1.
- der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
- 2.
- der Ablauf und
- 3.
- die Bewertung der Leistung.
(1) Die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von der Prüfungskommission bewertet.
(2) 1Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzelbewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor. 2Die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus allen Einzelbewertungen.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistung mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.