Artikel 2 - Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht (HomTAMRegVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 (Nr. 25); Geltung ab 19.07.2022

Artikel 2 Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr


Artikel 2 ändert mWv. 19. Juli 2022 BwTAMAbgV

(gesamter Text siehe Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr)



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