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Artikel 3 - Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht (HomTAMRegVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 (Nr. 25); Geltung ab 19.07.2022

Artikel 3 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL


Artikel 3 ändert mWv. 19. Juli 2022 BMELBGebV § 1, § 7, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:

„14.
Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung,".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 14 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6".

b)
Abschnitt 14 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6

Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung  
1.1Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24
TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG
100 bis 400
1.2Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung
(EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung
gemäß § 41 Absatz 2 TAMG
470
2Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prü-
fung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG
380 bis 4.300
3Pharmakovigilanz 
3.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
3.2Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die
gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind
nach Zeitaufwand bis
höchstens 390
3.3Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6  
3.3.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
790
3.3.2Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2021/1280
1.200
4Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand


 
 
Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Klinische Prüfungen  
1.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10
Absatz 1 TAMG
 
1.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarznei-
mittel
500 bis 2.000
1.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel 500 bis 2.000
1.1.3für folgende Produktgruppen:
a) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Anti-
körper im Bereich Immuntherapie
b) immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich des
TAMG und
c) Tierallergene
die in Nummer 1.1.1
oder Nummer 1.1.2
vorgesehene Gebühr
1.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen 50 bis 250
1.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen
je betroffene klinische Prüfung
50 bis 250
1.4Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Zeitaufwand
2Pharmakovigilanz 
2.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
2.500 bis 20.000
2.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6  
2.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
2.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2021/1280
nach Zeitaufwand
2.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung
(EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
3Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6
1.500
4Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung  
4.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6
210
4.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1
nach Zeitaufwand
4.3Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird
die in Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr
4. 4 Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an-
deren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
170
4.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln 120
4.6 Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6
die in Nummer 4.1
oder Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr
4.6.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde
160
4.6.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
4.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
4.8die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners zu ermäßigen
 
4.8.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
4.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
4.9die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners zu ermäßigen
 
4.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
4.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160".


 
c)
In Abschnitt 15 wird Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung  
1.1Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Arti-
keln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6
6.000 bis 20.000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2019/6
nach Zeitaufwand bis
maximal 17.500
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2019/6
1.500 bis 5.000
1.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
4.500 bis 15.000
1.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außerge-
wöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
3.500 bis 14.000
2 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren
der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1
in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 1.500 bis 13.000
2.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.000 bis 10.000
2.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.000 bis 10.000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
2.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 6.000
2.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 2.000
2.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.000
2.8die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
2.8.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
3 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali-
sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 10.000 bis 40.000
3.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 5.000 bis 18.000
3.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
3.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 8.500 bis 25.000
3.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
3.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 7.500 bis 24.000
3.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.500 bis 12.000
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand bis
maximal 29.500
3.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
3.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 1.500 bis 6.000
3.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 2.000
3.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.000
3.8bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen
des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6,
zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1
oder 3.6.2
nach Zeitaufwand
3.9Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.9.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
3.9.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
4 Bearbeitung der Änderung einer Zulassung  
4.1bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
 
4.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
800 bis 5.000
4.1.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 1.300 bis 8.000
4.1.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 700 bis 4.000
4.2bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6
360 bis 1.300
4.3wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderun-
gen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein
wesentlich geringerer Aufwand entsteht
 
4.3.1für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr
vorgesehen ist
die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.3.2für jede weitere Änderung ein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.4wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeu-
tischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Num-
mer 4.1 beantragt werden
 
4.4.1für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr
vorgesehen ist
die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.4.2für jede weitere Änderung ein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.5Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer
 
4.5.1für die Übertragung einer Zulassung 100
4.5.2für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig
mitgeteilt wird
50
4.6Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
4.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
4.6.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
5weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
der Zulassung
 
5.1Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
5.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
1.900
5.1.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
3.100
5.1.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
1.800
5.2 Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6
 
5.2.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
nach Zeitaufwand
5.2.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
nach Zeitaufwand
5.2.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
nach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände-
rung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung
(EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
6Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tier-
arzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6
1.500
7Klinische Prüfungen  
7.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6  
7.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immuno-
logischen Tierarzneimittel
500 bis 2.000
7.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologi-
schen Tierarzneimittel
500 bis 2.000
7.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen 50 bis 250
7.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen
je betroffener klinischer Prüfung
50 bis 250
7.4Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Zeitaufwand
8Pharmakovigilanz 
8.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
2.500 bis 20.000
8.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6  
8.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
8.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2021/1280
nach Zeitaufwand
8.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130
der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verord-
nung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
9Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung  
9.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6
 
9.1.1für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline
und sonstige immunologische Tierarzneimittel
210
9.1.2für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten 210
9.1.3 für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten 250
9.1.4für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten 260
9.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1
 
9.2.1je In-vitro-Test 1.100
9.2.2je In-vivo-Test 2.500
9.3Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
500 bis zu der für
eine Zulassung nach
Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Gebühr
9.4aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines ande-
ren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
170
9.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln 120
9.6Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird
die in Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
9.8Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6
die in Nummer 9.1
oder Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.8.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde
160
9.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
9.9die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen
 
9.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
9.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
9.9.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
160 bis 210
9.10die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen,
 
9.10.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
9.10.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
9.10.3 wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
160 bis 210
10sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen  
10.1je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des
Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außer-
halb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, ein-
schließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung
sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutach-
ten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft
200 bis 6.000
10.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah-
ren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem
Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz
anhängig
25 bis 250
10.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
50
10.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
250
11Ermäßigungen 
11.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,
wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen
den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungs-
kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann
und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des
Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht
um 25 Prozent
11.2Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die
Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arznei-
mittel bestimmt ist, klein ist
um 50 Prozent
11.3Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische
Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und
ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen
Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchs-
voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dar-
zulegen und nachzuweisen.
um 25 Prozent".