Das
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden."
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „In diesem Fall" durch die Wörter „Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation" ersetzt.
- 2.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Beschluß" durch das Wort „Beschluss" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe" durch die Wörter „Der Beschluss" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist
§ 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 3.
- Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen."
- 4.
- In § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „von den Anmeldenden unterschriebene" die Wörter „oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene" eingefügt.
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51