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Änderung § 53 GmbHG vom 01.08.2023

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§ 53 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung
§ 53 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Form der Satzungsänderung


(Text alte Fassung)

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.

(2) 1 Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2 Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) 1 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2 Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) 1 Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. 2 Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4)
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

(heute geltende Fassung)