Artikel 4 - Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (VirHVEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 KWG § 44

§ 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten."

b)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

2.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

b)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VirHVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VirHVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 6 SanktDG II Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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