§ 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten."
- b)
- In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.
- 2.
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."
- b)
- In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606