Artikel 3 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze (TerrOIBGEG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 NetzDG § 1

Nach § 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 
„(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TerrOIBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrOIBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 TerrOIBGEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 4 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 bis 7, 9 bis 11, Artikel 5 Nummer 1 ...


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