Eingangsformel - Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (20. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel *



Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 sowie des § 59a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 59a Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


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Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/971 der Kommission vom 16. Juni 2021 zur Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken (ABl. L 214 vom 17.6.2021, S. 62),

2.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/1927 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Hybridweizensaatgut, das durch zytoplasmatische männliche Sterilität erzeugt wird (ABl. L 393 vom 8.11.2021, S. 13).



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