Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (20. SaatGRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 sowie des § 59a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 59a Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


---
*
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/971 der Kommission vom 16. Juni 2021 zur Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken (ABl. L 214 vom 17.6.2021, S. 62),

2.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/1927 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Hybridweizensaatgut, das durch zytoplasmatische männliche Sterilität erzeugt wird (ABl. L 393 vom 8.11.2021, S. 13).


Artikel 1 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 SaatgutV § 7, § 16, § 17a (neu), Anlage 2, Anlage 3

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 10 wird aufgehoben.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der Maintainer-Linie 0,1 Prozent,

b)
der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent,

c)
der CMS-Mutterlinie 0,2 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 Prozent.

Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der Maintainer-Linie 0,1 Prozent,

b)
der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent,

c)
der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 Prozent.

Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent,

b)
der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,

c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,5 Prozent.

Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent,

b)
der CMS-Mutterlinie 0,6 Prozent,

c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 1,0 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 1,0 Prozent.

Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 Prozent,

2.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 2,0 Prozent.

Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen sowie bei Basissaatgut von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein."

b)
In Absatz 3b Satz 3 werden die Wörter „Hybridsorten von Gerste" durch die Wörter „CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen" ersetzt.

c)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 3 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 3b Satz 1 bis 3 und Absatz 3d Satz 2 bis 5 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

d)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Anerkennungsstellen übermitteln dem Bundessortenamt hinsichtlich der Vermehrung von Saatgut von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen jährlich bis zum Ablauf des 15. Januar die in Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 125 S. 2309/66), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/2171 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Daten für das Vorjahr, die sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung erhoben haben. Das Bundessortenamt erstellt auf der Grundlage der von den Anerkennungsstellen übermittelten Daten einen Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres nach Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG und übermittelt diesen jährlich bis zum Ablauf des 28. Februar der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten. Die Pflichten nach Satz 1 und die Berichtspflicht nach Satz 2 gelten bis zum Ablauf des 28. Februar 2030.

(7) Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029."

3.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken

Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden."

4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst:

  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes
Saatgut,
Zertifiziertes
Saatgut erster
Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes
Saatgut zweiter
Generation
(Pflanzen)
 12 3 4
„1.1.1.1.2im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer
Erbkomponenten den bei der Zulassung
der Sorte festgestellten Ausprägungen der
wichtigen Merkmale nicht hinreichend ent-
sprechen oder einer anderen Sorte, Hybrid-
sorte oder Erbkomponente zugehören;
handelt es sich bei den Erbkomponenten um
5 15  
 a) eine CMS-Mutterlinie von Gerste, 10 15  
 b) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste,
30  
 c) eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen,
Hartweizen, Spelzweizen,

10
15  
 d) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Weichweizen, Hartwei-
zen, Spelzweizen,
30  
 e) einen Restorer von CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen,

5
15  
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen gelten bis zum Ablauf des 31. August
2029;
 
 wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von Getreide in einer Mischung der mütter-
lichen und väterlichen Erbkomponente er-
zeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der
väterlichen Erbkomponente nicht als Fremd-
besatz".
 


 
b)
In Nummer 1.2.1.1 Spalte 1 wird das Wort „Roggen" durch die Wörter „Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale" ersetzt.

c)
Nummer 1.3.1.3a wird wie folgt gefasst:

  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes
Saatgut
(m)
 123
„1.3.1.3abei Hybridsorten von Weizen   
 a) bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie
von CMS-Hybridsorten
25 25
 b) bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybrid-
sorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;
300 25
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen,
Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des
31. August 2029".
  


 
d)
Der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.4.4 angefügt:

„1.4.4
Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass

1.4.4.1
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,

1.4.4.2
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,

1.4.4.3
der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird."

e)
Die Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2 Gesundheitszustand 
 Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden
Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen
je 150 qm Fläche höchstens betragen:
 
4.2.1Brennfleckenkrankheiten10 Pflanzen
4.2.2Welkekrankheiten10 Pflanzen.".


5.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.5 Spalte 13 (Sonstige Anforderungen) wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation (Z-1) betreffenden Zeile die Angabe „-" durch das Fußnotenzeichen „8)" ersetzt.

b)
Die am Ende der Nummer 1.1 aufgeführte Fußnote 8 wird wie folgt gefasst:

„8)
Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029."

c)
In Nummer 1.3.2 werden die Wörter „An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:" durch die Wörter „An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 27. Juli 2022 PflKartV § 5, § 6, Anlage 2

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Antragstellung" die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung," eingefügt.

bb)
In Buchstabe c werden nach den Wörtern „drei Jahren" die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 in den letzten vier Jahren," eingefügt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Antragstellung" die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung," eingefügt.

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 zulassen, sofern dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu erwarten sind."

2.
In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" durch die Wörter „Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut" ersetzt.

3.
Anlage 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6 eingefügt:

Krankheit oder Mangel Vorstufen-
pflanzgut
der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBS, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
„2.2.6Potato spindle tuber viroid (PSTVd) 0000".


 
b)
Die bisherigen Nummern 2.2.6. bis 2.2.11 werden die Nummern 2.2.7 bis 2.2.12.

c)
In der neuen Nummer 2.2.11 wird die Angabe „2.2.9" durch die Angabe „2.2.10" ersetzt.

d)
In dem nach der Tabelle folgenden Satz wird die Angabe „2.2.7" durch die Angabe „2.2.8" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir