§ 61 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 61 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 | |
(Text alte Fassung) (1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unabhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle gesetzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen und die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16) festzustellen. (2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes können der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben zugewiesen werden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |