§ 98 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 98 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 98 | |
(Text alte Fassung) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem anderen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |