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Änderung § 10 EnFG vom 23.12.2025
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| § 10 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 10 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Ermittlung von Umlagen | |
| (Text alte Fassung) (1) Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten werden durch Umlagen ausgeglichen. | (Text neue Fassung) (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen. |
(2) 1 Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. 2 Umlagen können keinen negativen Wert annehmen. | |
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