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Änderung § 9 EnFG vom 23.12.2025
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| § 9 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 9 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Öffentlich-rechtliche Verträge | |
(1) 1 Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. 2 Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten | |
| (Text alte Fassung) 1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und 2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. | (Text neue Fassung) 1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und 2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. |
3 Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. (2) 1 Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. 2 Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7. | |
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