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Abschnitt 3 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 3 Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 25 Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff



(1) 1Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. 2Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Unternehmens verbraucht wird und die Umlagen für dieses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.

(2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

1.
die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder

2.
gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.


§ 26 Anforderungen an Grünen Wasserstoff



Die Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.


§ 27 Berichtspflicht



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netzengpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor.