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Änderung Artikel 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 01.01.2023

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Artikel 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
Artikel 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 87
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Abkürzung wie folgt gefasst:

'KWKG 2023'.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8d wird gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe zu § 13b eingefügt:

'§ 13b Rückforderung'.

c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagzahlungen'.

d) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie folgt gefasst:

'§ 26 Finanzierung der Zuschlagzahlungen

§ 27 Begrenzung der Höhe der Zuschlagszahlungen

§ 27a (weggefallen)

§ 27b (weggefallen)

§ 27c (weggefallen)

§ 27d (weggefallen)

§ 28 (weggefallen)

§ 29 (weggefallen)'.

e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

'§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten'.

f) Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:

'§ 36 (weggefallen)

§ 37 (weggefallen)'.

3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.'

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 20 werden die Wörter 'des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs im Sinne von § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung' durch die Wörter 'des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn' ersetzt.

b) In Nummer 28 werden die Wörter ', selbstständige oder nichtselbstständige Unternehmensteile' durch die Wörter 'oder selbstständige Teile eines Unternehmens' ersetzt und werden die Wörter 'EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 oder nach § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch die Wörter 'Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes' ersetzt.

c) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b eingefügt:

'29b. 'Unternehmen in Schwierigkeiten' ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),'.

5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'mehr als 1' durch die Wörter 'mehr als 500 Kilowatt' ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) (aufgehoben)

bb) In Nummer 5 wird das Wort 'und' am Ende gestrichen.

cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

'6. im Fall von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und'.

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter 'soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird,' gestrichen.

bbb) In Nummer 4 werden die Wörter 'Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch die Wörter 'Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird,' durch die Wörter 'Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes' ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch die Wörter 'Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung' ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch die Wörter 'Wirtschaft und Klimaschutz' ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

'Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.'

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu

1. 5.000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021,

2. 4.000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023,

3. 3.500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025,

4. 3.300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026,

5. 3.100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027,

6. 2.900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028,

7. 2.700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und

8. 2.500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030.'

9. § 8d wird aufgehoben.

10. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1a wird das Komma am Ende durch die Wörter '; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,' ersetzt.

b) Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e eingefügt:

'1e. die Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes registriert ist,'.

c) In Nummer 5 wird das Wort 'und' am Ende gestrichen.

d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

'7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 6,

8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und

9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagenbetreiber keine offenen Rückforderungsansprüche auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.'

f) Folgender Satz wird angefügt:

'Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.'

11. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe '§ 10 Absatz 2' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.

12. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe '§ 10 Absatz 2' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.

13. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

'§ 13b Rückforderung

Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.'

14. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe '§ 10 Absatz 2' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.

15. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:

'(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.'

16. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

'5. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und

6. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.'

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.'

cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe '§ 10 Absatz 2' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern 'Ablauf von 36 Monaten' die Wörter 'oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten' eingefügt.

17. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

'(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.'

18. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort 'und' am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

'6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und

7. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.'

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.'

c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe '§ 10 Absatz 2' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.

19. Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen

§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen

Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

§ 27 Begrenzung der Zuschlagszahlungen

(1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide

1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,

2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie

3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.

(3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.

(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.

(6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.

§§ 27a bis 29 (weggefallen)'.

20. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Nummern 5 bis 9 werden aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter 'Absatz 1 Nummer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6' durch die Wörter 'Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4' ersetzt.

21. § 31b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass

1. die Übertragungsnetzbetreiber

a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,

b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,

2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen.'

22. § 32 wird wie folgt gefasst:

'§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.'

23. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter 'dieser Strom durch die EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und' gestrichen.

24. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe h werden nach den Wörtern 'Bietern und Geboten' die Wörter 'und zum Widerruf von Zuschlägen' eingefügt und es werden nach den Wörtern 'missbräuchliche Gebote' die Wörter 'oder Gebote, an denen unionsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19 des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden' eingefügt.

b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

'11a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 betroffen gelten,'.

25. Nach § 33b Absatz 1 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

'12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Förderberechtigungen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten,'.

26. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch die Wörter 'Wirtschaft und Klimaschutz' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch die Wörter 'Wirtschaft und Klimaschutz' ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter 'und nukleare Sicherheit' durch die Wörter ',nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz' ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch die Wörter 'Wirtschaft und Klimaschutz' ersetzt.

d) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch die Wörter 'Wirtschaft und Klimaschutz' ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch die Wörter 'Wirtschaft und Klimaschutz' ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern 'darstellen, dürfen' die Wörter 'ohne Geheimhaltungsvereinbarung' eingefügt.

27. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

'(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ist.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)'.

b) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

'(13) (weggefallen)'.

c) In Absatz 17 Satz 3 werden nach den Wörtern 'Erneuerbare-Energien-Gesetzes' die Wörter 'in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung' eingefügt.

d) Absatz 19a wird aufgehoben.

(Text alte Fassung)

e) Folgender Absatz 22 wird angefügt:

'(22)
Die Änderungen dieses Gesetzes durch Artikel 17 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in den §§ 33a und 33b erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.'

(Text neue Fassung)

e) Folgender Absatz 23 wird angefügt:

'(23)
Die Änderungen dieses Gesetzes durch Artikel 17 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in den §§ 33a und 33b erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.'

28. Die §§ 36 und 37 werden aufgehoben.

29. In § 32a Absatz 1 und 7 Satz 5, § 33 Absatz 3, § 33a Absatz 4 Nummer 3 werden jeweils die Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch die Wörter 'Wirtschaft und Klimaschutz' ersetzt.



(heute geltende Fassung)