Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2; Geltung ab 01.08.2022

Eingangsformel *



Auf Grund

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des § 26 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), auch in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist,

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des § 27 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), auch in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist,

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des § 28 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),

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des § 29 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) und

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des § 30 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 141).



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