Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung (SUrlVuBLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.2022 BGBl. I S. 1381 (Nr. 29); Geltung ab 20.03.2022, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel



Auf Grund des § 26 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 26 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:



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