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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung (SUrlVuBLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.2022 BGBl. I S. 1381 (Nr. 29); Geltung ab 20.03.2022, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 SUrlV § 21

Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:

 AnlassUrlaubsdauer
„6a.abweichend von Nummer 6
und befristet bis zum 31. Dezember
2022 für Fälle, in
denen die Beamtin oder der
Beamte in einer wegen der
COVID-19-Pandemie akut
aufgetretenen Pflegesituation
eine bedarfsgerechte häusliche
Pflege für die Betreuung
einer oder eines nahen Angehörigen
im Sinne des § 7 Absatz
3 des Pflegezeitgesetzes
sicherstellen oder organisieren
muss und in denen die
Pflege nicht anderweitig gewährleistet
werden kann;
dass die Pflegesituation wegen
der COVID-19-Pandemie
aufgetreten ist, wird befristet
bis zum 31. Dezember 2022
vermutet
für jede
pflegebedürftige
Person bis zu
20 Arbeitstage".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SUrlVuBLVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUrlVuBLVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 SUrlVuBLVÄndV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird ...
Artikel 6 SUrlVuBLVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 20. März 2022 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 24. September 2022 ...