Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben (JVAmtZVerlG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.1987 BGBl. I S. 2792
Geltung ab 25.12.1987; FNA: 801-7-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
§ 1
§ 2
§ 3

§ 1



Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

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§ 2



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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