Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß §
64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des
Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt; §
64 Abs. 1 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. §
64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.