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Änderung § 1 THWG vom 01.09.2009

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§ 1 THWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 THWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.

(2)
Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat folgende Aufgaben:

1. Technische Hilfe im Zivilschutz,

2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.



(1) 1 Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2 Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es technische Unterstützung insbesondere

1. auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie

2. auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zustimmt.

(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere:

1. technische
Hilfe im Zivilschutz,

2. Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,

3. Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie

4. Unterstützungsleistungen
und Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.

(3) 1 Das Technische Hilfswerk besteht aus Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferinnen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten. 2 Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.