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Synopse aller Änderungen des THWG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 1 des THW-HelfRGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des THWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

THWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
THWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse


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(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.

(2)
Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat folgende Aufgaben:

1.
Technische Hilfe im Zivilschutz,

2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.



(1) 1 Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. 2 Es besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Das
Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:

1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,

2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,

3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie

4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.

(3) 1 Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helferinnen und Helfern aufgestellt. 2 Die in Ortsverbänden organisierten Helferinnen und Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.

(4) 1 Bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen. 2 Die Befugnisse der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen Zuständigkeiten der Einsatzleitung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 2 Helfer




§ 2 Helferinnen und Helfer


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(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.

(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten.

(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.

(4) Der Bundesminister
des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu regeln.



(1) Helferinnen und Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.

(2) 1 Die Helferinnen und Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. 2 Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. 3 Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden.

(3) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen Daten der Helferinnen und Helfer dürfen erhoben und verarbeitet werden.

(4) 1 Helferinnen und Helfer können
entlassen werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen oder für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet sind. 2 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Soziale Sicherung


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(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entsprechend.

(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.

(3) Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Der Bundesminister des Innern kann Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die Erstattungen nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.

(4) Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.

(5) Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.

(6) Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den Helfer eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.



(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.

(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten entsprechend.

(3) Den Helferinnen und Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Beruflich selbständige Helferinnen und Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Das Bundesministerium des Innern kann Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die Erstattungen nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.

(4) Helferinnen und Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.

(5) Sachschäden, die den Helferinnen und Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der geschädigten Person bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche der geschädigten Person gegen Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.

(6) Wenn bei einem Einsatz im Ausland (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit der Helferin oder des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für die Helferin oder den Helfer eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.

(7) Bei einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

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(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der §§ 31a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.



(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige sowie Helferinnen und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der §§ 31a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(9) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Mitwirkung


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(1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.

(2) Die
Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.

(3) Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen Hilfswerks beratenden
Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuß kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor des Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.

(4) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister
des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung erhoben werden können.



1 Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebenen des Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher wahrgenommen. 2 Orts- und Landesausschüsse sowie der Bundesausschuss beraten die jeweiligen Gliederungen des Technischen Hilfswerks. 3 Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Beirat


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Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Helfervereinigung gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.



1 Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. 2 Das Bundesministerium des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6 Berlin-Klausel




§ 6 Kosten


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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



(1) 1 Das Technische Hilfswerk kann für Maßnahmen der Amtshilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes gegenüber der ersuchenden Behörde erheben. 2 Soweit der ersuchenden Behörde kein Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht, kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichten.

(2) Bei technischer Hilfe
im Zusammenhang mit den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe kann das Technische Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend machen, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat oder soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten.

(3) 1 Das Bundesministerium
des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann der Verzicht auf Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zugelassen werden.

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§ 7 Inkrafttreten




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.