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Änderung § 4 THWG vom 01.09.2009

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§ 4 THWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 4 THWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Mitwirkung


(Text neue Fassung)

§ 4 Mitwirkung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.

(2)
Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.

(3) Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen Hilfswerks beratenden Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses
regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuß kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor des Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.

(4) Die
für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung erhoben werden können.



(1) 1 Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk erfolgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienststellen des Technischen Hilfswerks beraten. 2 Die Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei. 3 Ihre Interessen werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbesondere in den genannten Ausschüssen wahrgenommen.

(2) Das Nähere
regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.