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Änderung § 5 THWG vom 01.05.2020

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§ 5 THWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
§ 5 THWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beirat


(Text alte Fassung)

1 Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. 2 Das Bundesministerium des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.

(Text neue Fassung)

1 Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. 2 Das Bundesministerium des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.

(heute geltende Fassung)