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Änderung § 4 THWG vom 01.05.2020

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§ 4 THWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
§ 4 THWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Mitwirkung


(Text neue Fassung)

§ 4 Mitwirkung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

1 Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebenen des Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher wahrgenommen. 2 Orts- und Landesausschüsse sowie der Bundesausschuss beraten die jeweiligen Gliederungen des Technischen Hilfswerks. 3 Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.



(1) 1 Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk erfolgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienststellen des Technischen Hilfswerks beraten. 2 Die Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei. 3 Ihre Interessen werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbesondere in den genannten Ausschüssen wahrgenommen.

(2)
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

(heute geltende Fassung)