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Änderung § 7 THWG vom 01.09.2009

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§ 7 THWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 7 THWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.



 
 

 
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