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Änderung § 4 THWG vom 01.09.2009

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§ 4 THWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 4 THWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mitwirkung


(Text alte Fassung)

(1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.

(2) Die
Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.

(3) Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen Hilfswerks beratenden
Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuß kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor des Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.

(4) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister
des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung erhoben werden können.

(Text neue Fassung)

1 Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebenen des Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher wahrgenommen. 2 Orts- und Landesausschüsse sowie der Bundesausschuss beraten die jeweiligen Gliederungen des Technischen Hilfswerks. 3 Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)