Änderung § 11 EnSikuMaV vom 01.10.2022

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§ 11 EnSikuMaV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
§ 11 EnSikuMaV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V2
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen


(Text alte Fassung)

1 Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

(Text neue Fassung)

1 Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. 2 Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

 



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