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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V2; Geltung ab 01.10.2022
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Artikel 1 Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2022 EnSikuMaV § 4, § 8, § 9, § 11

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 26. August 2022 (BGBl. I 2022 S. 1446) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 8 das Wort „Gebäuden" durch die Wörter „öffentlichen Nichtwohngebäuden" ersetzt.

2.
In § 4 Satz 2 wird das Wort „sofern" durch das Wort „soweit" ersetzt und werden nach den Wörtern „therapeutische Anwendungen" die Wörter „oder zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage" eingefügt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Gebäuden" durch die Wörter „öffentlichen Nichtwohngebäuden" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gebäuden" durch die Wörter „öffentlichen Nichtwohngebäuden" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Volksfesten" die Wörter „sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste" eingefügt.

4.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Gas-" durch „Gaslieferanten" ersetzt und werden nach den Wörtern „Gaslieferanten und" die Wörter „in erheblichem Umfang Wärme aus Gas erzeugende" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „1. September 2022" die Wörter „oder später" und nach den Wörtern „vorangegangenen Abrechnungsperiode" die Wörter „, oder des Neukundentarifs, den sie am 1. September 2022 oder später aufgerufen haben," eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wärmelieferanten berücksichtigen bei der Abschätzung der voraussichtlichen Energiekosten nach Satz 1 Nummer 2 den Neukundentarif, den sie am 1. September 2022 oder später aufgerufen haben."

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „16 Uhr" durch die Angabe „6 Uhr" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen."

c)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt nicht" durch die Wörter „Satz 1 ist nicht anzuwenden" ersetzt und werden nach den Wörtern „Beleuchtung zur" die Wörter „Vermeidung von technischen Schäden, zur" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EnSikuMaVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSikuMaVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 37
Artikel 1 2. EnSikuMaVÄndV Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
... vom 26. August 2022 (BGBl. I S. 1446), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V2 ) geändert worden ist, wird die Angabe „28. Februar 2023" durch die Angabe ...