Nach
§ 2 Absatz 9 Satz 5 der Gaspreisanpassungsverordnung vom
8. August 2022 (BAnz AT 08.08.2022 V1) wird folgender Satz eingefügt:
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- „Abweichend von Satz 5 sind die Abschlagszahlungen für die Monate Oktober und November 2022 nicht vor dem 31. Oktober 2022 fällig; dies gilt auch für Anträge nach Satz 1, die vor dem 20. September 2022 gestellt wurden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. September 2022.