Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen (BRHWidVertAnO)

A. v. 14.09.2022 BGBl. I S. 1509 (Nr. 33)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 2030-14-234 Beamte
Eingangsformel
§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 3 Übergangsregelung
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet der Bundesrechnungshof an:

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§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beschäftigen des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen handelt und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war.

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§ 2 Vertretung bei Klagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung des Bundes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchbescheids zuständig war.

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§ 3 Übergangsregelung



Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juli 2022 erhoben worden sind.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident des Bundesrechnungshofes

Kay Scheller



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