Dem § 5 der Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom
26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
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„(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches dies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen der Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen."