Artikel 3 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts (1. BinSchPersVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 (Nr. 34); Geltung ab 30.09.2022
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Artikel 3 Änderung der Talsperrenverordnung



Dem § 5 der Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches dies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen der Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen."



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