Artikel 4 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts (1. BinSchPersVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 (Nr. 34); Geltung ab 30.09.2022
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Artikel 4 Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 30. September 2022 RheinSchPersEV Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6

Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 6 und 19 werden jeweils die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

b)
In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2.
Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.



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