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Siebte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (7. CoronaEinreiseVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2022 BAnz AT 29.09.2022 V2; Geltung ab 30.09.2022
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Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. September 2022 CoronaEinreiseV § 2, § 14

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 2022 (BAnz AT 26.08.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes ein vollständiger Impfschutz auch dann vorliegt, wenn insgesamt nur zwei Einzelimpfungen erfolgt sind, ohne dass die in § 22a Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, oder".

b)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das Wort „mindestens" durch das Wort „ab" ersetzt und werden die Wörter „erhalten hat" durch die Wörter „nachweisen kann" ersetzt.

2.
In § 14 wird die Angabe „30. September 2022" durch die Angabe „31. Januar 2023" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. September 2022.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach