Änderung § 14 DiPAV vom 01.07.2026

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§ 14 DiPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 14 DiPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190

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§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Wissenschaftliches Evaluationskonzept


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1 Der Hersteller legt im Rahmen eines Antrags auf Aufnahme zur Erprobung nach § 78a Absatz 6a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards erstelltes Evaluationskonzept vor, das die Ergebnisse der Datenauswertung nach § 13 angemessen berücksichtigt. 2 Das in dem Evaluationskonzept dargelegte Vorgehen muss geeignet sein, die Nachweise nach den §§ 10 und 11 zu erbringen.




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