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§ 14 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)

V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Wissenschaftliches Evaluationskonzept



1Der Hersteller legt im Rahmen eines Antrags auf Aufnahme zur Erprobung nach § 78a Absatz 6a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards erstelltes Evaluationskonzept vor, das die Ergebnisse der Datenauswertung nach § 13 angemessen berücksichtigt. 2Das in dem Evaluationskonzept dargelegte Vorgehen muss geeignet sein, die Nachweise nach den §§ 10 und 11 zu erbringen.



 
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Frühere Fassungen von § 14 DiPAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
vom 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 DiPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DiPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DiPAV Antragsinhalt (vom 01.07.2026)
... Erprobung, der Erfüllung der Anforderungen und Vorgaben nach den §§ 3 bis 9, 13 und 14 , soweit sich aus dem Sinn und Zweck der Aufnahme zur Erprobung nichts Abweichendes ergibt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Artikel 1 1. DiPAVÄndV Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
... Erprobung, der Erfüllung der Anforderungen und Vorgaben nach den §§ 3 bis 9, 13 und 14 , soweit sich aus dem Sinn und Zweck der Aufnahme zur Erprobung nichts Abweichendes ... 19" ersetzt. 6. Nach § 12 werden die folgenden §§ 13 und 14 eingefügt: „§ 13 Begründung des pflegerischen Nutzens im Rahmen ... systematischen Datenauswertung zur Nutzung der digitalen Pflegeanwendung vorzulegen. § 14 Wissenschaftliches Evaluationskonzept Der Hersteller legt im Rahmen eines Antrags auf ... Der Hersteller ist über die Streichung zu informieren." 8. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden zu den §§ 17 und 18 und in dem neuen § 18 Absatz 1 wird die Angabe ... 12. Der bisherige § 19 wird zu § 22 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „ § 14 " durch die Angabe „§ 17" ersetzt. 13. Der bisherige § 20 wird ... 15. Der bisherige § 22 wird zu § 25 und in Absatz 3 wird die Angabe „ § 14 " durch die Angabe „§ 17" ersetzt. 16. Die bisherigen §§ ...