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Änderung § 15 DiPAV vom 01.07.2026
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| § 13 DiPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 15 DiPAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 13 Einleitung des Verwaltungsverfahrens | (Text neue Fassung)§ 15 Einleitung des Verwaltungsverfahrens |
1 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. 2 Eine Änderung oder Ergänzung der Antragsangaben ist nach Antragstellung nur noch auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte möglich. | 1 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Antragsteller innerhalb von 21 Tagen den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. 2 Eine Änderung oder Ergänzung der Antragsangaben ist nach Antragstellung nur noch auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte möglich. |
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