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Änderung § 15 DiPAV vom 01.07.2026

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§ 13 DiPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 15 DiPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Einleitung des Verwaltungsverfahrens


(Text neue Fassung)

§ 15 Einleitung des Verwaltungsverfahrens


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1 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. 2 Eine Änderung oder Ergänzung der Antragsangaben ist nach Antragstellung nur noch auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte möglich.



1 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Antragsteller innerhalb von 21 Tagen den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. 2 Eine Änderung oder Ergänzung der Antragsangaben ist nach Antragstellung nur noch auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte möglich.


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