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Änderung § 31 DiPAV vom 01.07.2026

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§ 28 DiPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 31 DiPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190

(Text alte Fassung)

§ 28 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld


(Text neue Fassung)

§ 31 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 2 Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese als Beendigung der Leistung.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebührenschuld, wenn

1. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung und

2. eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder des Abbruchs der Leistung.

(3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.




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