Tools:
Update via:
Änderung § 32 DiPAV vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. DiPAVÄndV am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie der DiPAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 29 DiPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 32 DiPAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 29 Gebühren- und Auslagenschuldner | (Text neue Fassung)§ 32 Gebühren- und Auslagenschuldner |
(Textabschnitt unverändert) (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, 1. dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist, 2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder 3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15493/al241419-0.htm
