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Änderung § 33 DiPAV vom 01.07.2026
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| § 30 DiPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 33 DiPAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 30 Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle | (Text neue Fassung)§ 33 Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle |
(Textabschnitt unverändert) Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die in § 134 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verbände gemeinsam einigen. | |
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