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Änderung § 33 DiPAV vom 01.07.2026

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§ 30 DiPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 33 DiPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190

(Text alte Fassung)

§ 30 Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle


(Text neue Fassung)

§ 33 Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle


(Textabschnitt unverändert)

Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die in § 134 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verbände gemeinsam einigen.




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