Eingangsformel - Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 (RL-EU/2021/1269-UV k.a.Abk.)

V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603 (Nr. 35); Geltung ab 22.11.2022, abweichend siehe Artikel 3
|

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 80 Absatz 14 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 11 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), von denen § 80 Absatz 14 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 80 Buchstabe i des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


---
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 137).



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed