Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 (RL-EU/2021/1269-UV k.a.Abk.)

V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603 (Nr. 35); Geltung ab 22.11.2022, abweichend siehe Artikel 3
|

Artikel 1 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. November 2022 WpDVerOV § 11, § 12

Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Zielen" ein Komma und die Wörter „einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," eingefügt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3 nicht im Falle der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Nachhaltigkeitsfaktoren)."

b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2.
etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments mit dem Zielmarkt vereinbar sind und".

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c)
Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

„Der Konzepteur hat dabei die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments auf transparente Art und Weise zu beschreiben und die weitergegebenen Informationen haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele der Kunden angemessen berücksichtigen zu können."

d)
In Absatz 13 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen" ein Komma und die Wörter „einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," eingefügt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zielen" ein Komma und die Wörter „einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3 nicht im Falle der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren."

b)
In Absatz 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Zielen" ein Komma und die Wörter „einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RL-EU/2021/1269-UV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RL-EU/2021/1269-UV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 RL-EU/2021/1269-UV Inkrafttreten
...  Artikel 1 tritt am 22. November 2022 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der ...