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Artikel 7 - Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung (PfandRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36); Geltung ab 08.10.2022, abweichend siehe Artikel 9

Artikel 7 Änderung der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2022 FlugBelWertV § 12

§ 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 1036) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Der Flugzeugbeleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen."

2.
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von mindestens 90 Tagen aufweist."



 

Zitierungen von Artikel 7 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PfandRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 PfandRÄndV Inkrafttreten
... der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 4 und 5 Nummer 18 sowie Artikel 6 und 7 treten am 9. Oktober 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie ...