Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

Zweite Verordnung zur Erstattung pandemiebedingter Kosten der sozialen Pflegeversicherung durch Bundesmittel (Zweite-Pandemiekosten-Erstattungsverordnung - PKEV 2022 2)

V. v. 10.10.2022 BAnz AT 11.10.2022 V1
Geltung ab 12.10.2022 bis 31.12.2022; FNA: 860-11-15 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Bundesmittel für die soziale Pflegeversicherung
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 153 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Bundesmittel für die soziale Pflegeversicherung



(1) Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung am 12. Oktober 2022 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.

(2) Die Zahlung erfolgt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 PKEV 2022 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Oktober 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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